§ 1
1. Der Verein trägt den Namen Tauchsport-Club (TSC) „Manta Haan 1983“ e.V. Sitz des Vereins ist Haan.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Leistungen und Übungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Tauchsports, gegebenenfalls auch durch Errichtung von dem Vereinszweck dienenden Sport- und Freizeitanlagen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
1. Die Mitglieder teilen sich auf in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
2. Die aktiven Mitglieder müssen das 6. Lebensjahr vollendet haben.
3. Wahlberechtigte und wählbare Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; für die jugendlichen Mitglieder können die Erziehungsberechtigten das Wahlrecht ausüben. Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Die Probezeit für Anwärter auf Mitgliedschaft beträgt 4 Wochen. In dieser Zeit können Mitglieder eventuell vorhandene Vorbehalte dem Vorstand zur Kenntnis bringen.
5. Besonders verdienstvolle Mitglieder oder andere Persönlichkeiten können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzende ernannt werden. Ebenso sind fördernde Mitgliedschaften möglich. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist auf einheitlichem Formblatt unter Anerkennung dieser Satzung einzureichen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
7. Die Höhe der Vierteljahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese werden in der Regel per Einzugsermächtigung erhoben. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Sie können auch im 1. Quartal als Jahresbeitrag für ein Kalenderjahr eingezogen werden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Dies muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mitgeteilt werden.
§ 7
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nähere Maßgabe des Artikels 13 Absatz 4, wegen vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Des weiteren werden Mitglieder, die trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag in Rückstand geraten sind, automatisch aus dem Verein ausgeschlossen. Wiedereintritt ist möglich.
§ 8
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und der Vorstand.
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
Bis zu zwei Sportwarten: a) dem Ausbildungsleiter b) dem Gerätewart
dem Schriftführer
dem Jugendwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 10
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann nur in Höhe des Vereinsvermögens Verbindlichkeiten eingehen.
§ 11
Die Vorstandsmitglieder können nur nach ordnungsgemäßer Entlastung von ihrem Amt zurücktreten. Vor dem Ablauf der Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied nur dann abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder feststellt, dass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes
b) Abberufung des Vorstandes
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Bericht des Kassenprüfers
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Eintrittsgeldes
g) Ausschluss eines Mitgliedes
Über Anträge kann nur dann abgestimmt und beschlossen werden, wenn diese dem Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich vorgelegt worden sind.
§ 13
1. Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt.
2. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung einzuberufen. In der Regel ist dieses die erste Mitgliederversammlung im Kalenderjahr.
3. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Das gleiche gilt für Mitgliederversammlungen zu denen Wahlen, vorzeitige Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfolgen sollen.
4. Über die Jahreshauptversammlung oder sonstige Mitgliederversammlungen bei denen Wahlen, Satzungsänderungen, vorzeitige Ablösung eines Vorstandsmitgliedes oder die Auflösung des Vereins beschlossen wurden, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied – und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Gewöhnliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Die Ausübung des Stimmrechts für minderjährige Mitglieder in den Mitgliederversammlungen ist durch den gesetzlichen Vertreter zulässig.
6. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 14
1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 15
Die Beteiligung an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und die Benutzung der Anlagen und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr eines jeden Mitgliedes oder Gastes. Für Schadenersatz-ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Ausführung des Vereins oder der in § 31 BGB bezeichneten Organe der ihnen zustehenden Verrichtungen begangen wurden, gilt die Rechtsfolge des § 31 BGB. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn die schadensbringende Handlung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des/der Verantwortlichen.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Rettungsflugwacht e.V., Postfach 23 01 27, Stuttgart-Flughafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Gerichtsstand ist Mettmann.
§ 18
Der Verein wird ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Mettmann eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
Diese Satzung wurde am 19.02.1983 in Solingen anlässlich der Gründungsversammlung errichtet und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.03.2009 (Eintragung ins Vereinsregister am 01.09.2009) geändert.