§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TSC “Manta Haan 1983“ e.V. sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Dies sind maximal 80% der Beiträge, die die jugendlichen Mitglieder im laufenden Kalenderjahr entrichten, sowie Spenden oder sonstige Einnahmen der Jugendabteilung.
Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßen
Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend des TSC “Manta Haan 1983“ e.V. sind:
§ 4 Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
2. Der/Die Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Der/Die Vorsitzende/r bzw. sein/e Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
3. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied als Vorsitzender bzw. Stellvertreter mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar; die Jugendvertreter/innen müssen nicht volljährig sein.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Mitglieder- und Jugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 5 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
2. Die Jugendversammlung ist analog den Bestimmungen der Vereinssatzung einzuberufen und durchzuführen, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 6 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden und bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Diese Jugendordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des TSC“ Manta Haan 1983“ e. V. am 22. März 1997 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins.